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AB ZU DEN MIETANGEBOTEN

FAQ – Häufig gestellte Fragen

 

Oft tauchen im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis einige Fragen auf. Wir haben häufig gestellte Fragen für Sie thematisch zusammengefasst.

Wohnalltag

Ja, bei uns gibt es eine Hausordnung, die für alle Mieter gilt. Diese regelt das Miteinander in einem Haus. Sie ist Bestandteil des Mietvertrags.

Ich habe Probleme mit meinen Nachbarn/ Es stehen Gegenstände im Keller o.ä./ Es wird nicht geputzt. Was kann ich tun?

  • Sie haben die Möglichkeit Beschwerden direkt über das Kontaktformular direkt online zu melden. Wählen Sie einfach den entsprechenden Unterpunkt aus und machen Sie ein paar Angaben. Wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.
  • Das Richtige war nicht dabei? Dann finden Sie hier Ihren direkten Ansprechpartner

Nein, die GEWAG nimmt keine Kaution.

Die Haltung von Kleintieren (Hamster, Vögel etc.) ist erlaubt und nicht genehmigungspflichtig.

Sie möchten sich einen Hund anschaffen? Dann müssen Sie vorab bei der GEWAG einen Antrag stellen. Das geht auch bequem über das Kontaktformular.

Mein Wasserhahn tropft/ das Wasser in der Dusche läuft nicht ab/ eine Steckdose funktioniert nicht. An wen kann ich mich wenden?

  • Reparaturen können Sie bequem über das Schadensformular melden. Ihr technischer Objektbetreuer wird den richtigen Handwerker beauftragen.

Der Aufzug ist ausgefallen/ Die Heizung ist ausgefallen/ kompletter Stromausfall

  • In solchen Fällen handelt es sich um einen Notfall. Sie erreichen uns auch außerhalb der Geschäftszeiten über die 02191 - 46 44-0. Hier finden Sie mehr zu dem Thema Notfall.

Nein, wir haben uns dazu entschieden, alle unsere Mieter zu entlasten und uns um den Winterdienst zu kümmern. Diese Regelung gilt, ohne Ausnahme, für alle unsere Objekte. Welche Vorteile bringt diese Regelung mit sich?

  • Kein Haftungsrisiko für Sie als Mieter
  • Sie müssen nicht mehrfach am Tag Schnee räumen
  • Keine Organisation einer Vertretung Ihrerseits im Urlaubs- oder Krankheitsfall
  • Weniger Streit unter den Nachbarn

Die Winterdienstkosten können sich von Jahr zu Jahr ändern. Wir schätzen, dass sie monatlich nur 0,12 EUR je qm-Wohnfläche betragen werden. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung werden die Kosten für den Winterdienst auf alle Mieterinnen und Mieter nach qm-Wohnfläche umgelegt.

Die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Keller etc.) obliegt dem Mieter, sofern für das entsprechende Haus keine andere Regelung getroffen wurde. Am einfachsten ist es, wenn Sie einen Nachbarn ansprechen und sich erkundigen.

In einigen Fällen gibt es von der GEWAG einen Reinigungsplan. Sprechen Sie gerne Ihren Kundenbetreuer an.

Die GEWAG als Eigentümer der Häuser hat die Pflicht zur Abwehr von Gefahren auf den Gemeinschaftsflächen. Zu diesen Flächen gehören z.B. die Treppenhäuser, die als Fluchtwege unbedingt freigehalten werden müssen. Daher prüfen wir in regelmäßigen Abständen, ob Hindernisse wie Kleinmöbel, Pflanzen etc. von Mietern abgestellt werden. Auch dürfen sich keine brennbaren Stoffe auf den Gemeinschaftsflächen befinden. Sofern bei den Begehungen Verstöße aufgenommen werden, werden die Verantwortlichen schriftlich zur Einhaltung der Vorschriften aufgefordert. Sie haben Fragen dazu? Wenden Sie sich gerne an Ihren technischen Betreuer.

  • Die Müllchips (Transponder) dienen der Entsorgung von Restmüll über ein Müllschleusensystem. Dies ermöglicht Ihnen, nur den Müll zu bezahlen, den Sie auch selbst verursachen. Die Restmüllentsorgung ist kostenpflichtig.
  • Die Müllchips ermöglichen die Erfassung des Müllverbrauches und damit kann eine verbrauchsentsprechende Abrechnung der Restmüllkosten erfolgen.
  • Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, erreichen Sie uns per E-Mail über abrechnung[at]gewag.de.

Hier finden Sie eine Anleitung für eine ordnungsgemäße Mülltrennung in mehreren Sprachen.

Bitte melden Sie sich umgehend über das Kontaktformular oder telefonisch bei uns, um Ihren Chip sperren zu lassen, damit niemand auf Ihre Kosten Müll entsorgen kann. Für einen Ersatztransponder erheben wir eine Gebühr von 10 €.

Grundsätzlich dürfen Sie gern einen anderen Boden in Ihrer Wohnung verlegen. Hier sind aber oftmals ein paar Dinge zu beachten. Nutzen Sie den Antrag zur baulichen Änderung. Sie erhalten vom technischen Objektbetreuer im Normalfall die Genehmigung mit den entsprechenden Auflagen.

Ich möchte eine Markise anbringen lassen/eine Gartenlaube aufstellen/sonstige bauliche Veränderungen vornehmen. Was muss ich beachten?

  • Bevor Sie bauliche Veränderungen vornehmen, sollten sie vorab abklären, was erlaubt ist und was nicht. Nutzen Sie hierfür den Antrag zur baulichen Änderung. Sie erhalten vom technischen Objektbetreuer eine Antwort und bei Genehmigung die entsprechenden Auflagen, die zu beachten sind.

Vertragsangelegenheiten

Sie können Ihre Wohnung mit einer dreimonatigen Frist bis zum dritten Werktag eines Monats kündigen. Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht nicht aus. Bitte beachten Sie, dass alle Vertragsparteien auf Mieterseite die Kündigung unterschreiben müssen. Nach Erhalt bestätigen wir Ihnen den Eingang der Kündigung und nennen Ihnen den Termin zur Wohnungsvorabnahme. Einen Vordruck für die Kündigung finden Sie hier.

Anders als bei Wohnungen kann eine Kündigung für Garage/Stellplatz etc. bis zum Ende eines Quartals zum Ablauf des nächsten Quartals gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. (Bsp.: Kündigung bis 31.03. eingereicht, Kündigung wird wirksam zum 30.06. oder Kündigung am 01.04. eingereicht, Kündigung wird wirksam zum 30.09.)

Eine Namensänderung können Sie online über das Kontaktformular melden oder per Post an die GEWAG schicken. Wichtig ist, dass wir eine Kopie der Namensänderungsurkunde erhalten. Ihr zuständiger Kundenbetreuer wird die Änderung in der Mieterakte vornehmen.

Sie müssen bei der GEWAG einen Antrag zur Aufnahme einer Person stellen und dort den vollständigen Namen der neu einziehenden Person, sowie das Einzugsdatum angeben. Sie erhalten von Ihrem Kundenbetreuer im Normallfall die Genehmigung zur Aufnahme und die Wohnungsgeberbestätigung zur Ummeldung beim Einwohnermeldeamt.

  • Sie haben die Möglichkeit eine Teilkündigung auszusprechen. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner (verbleibender und ausziehender Mieter) eine schriftliche Erklärung abgeben. Erst nach erfolgreicher Prüfung des Einkommens des verbleibenden Mieters zur Sicherstellung der Miete und einer Wohnungsabnahme, kann der ausziehende Mieter aus dem Vertrag entlassen werden. Beide Parteien werden über den Zeitpunkt schriftlich informiert.
  • Wichtig: Der Mietvertrag bleibt, bis zur offiziellen Entlassung eines Vertragspartners durch die GEWAG, weiter bestehen.

Da dies kein leichtes Thema ist, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Kundenbetreuer. Dort hilft man Ihnen gerne weiter und beantwortet alle Fragen.

Wir gratulieren herzlich. Lassen Sie uns gerne über das Kontaktformular ein Foto der Geburtsurkunde zukommen oder senden Sie uns eine Kopie per Post zu. Sie erhalten dann eine kleine Überraschung für den Neuankömmling.

Sie benötigen die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters zur Ummeldung. In der Regel erhalten Sie diese automatisch bei der Schlüsselübergabe. Für den Fall, dass dem nicht so war oder Sie die Bestätigung verloren haben, können Sie hier einfach bequem eine neue Wohnungsgeberbestätigung anfordern.

Miete und Nebenkosten

Grundsätzlich ist die Miete bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. In Einzelfällen kann ein abweichender Zahltermin vereinbart werden.

Bitte wenden Sie sich unbedingt an Ihren Kundenbetreuer aus der Mietbuchhaltung. Zusammen finden Sie sicher eine Lösung.

  • Bei einem SEPA-Mandat wird die GEWAG dazu berechtigt, die fällige Miete von Ihrem Konto abzubuchen.
  • Gibt es eine Mietänderung oder ein Abrechnungsergebnis aus einer Nebenkostenabrechnung (Guthaben oder Nachzahlung), wird dies bei der Abbuchung berücksichtigt.
  • Ein Dauerauftrag muss von Ihnen selbst bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Ihre Bank überweist dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Miete an die GEWAG.
  • Guthaben oder Nachzahlungen aus den Abrechnungen sowie Mietänderungen müssen von Ihnen selbst berücksichtigt und der Dauerauftrag entsprechend angepasst werden.

Nein, in diesem Fall benötigen wir ein neues SEPA-Mandat von Ihnen. Dieses muss im Original und mit Ihrer Unterschrift bei uns eingereicht werden.

Solange Sie nicht offiziell von der GEWAG aus dem Vertrag entlassen wurden, sind beide Parteien für die Zahlung der Miete verantwortlich. Nutzen Sie das Kontaktformular für die Teilkündigung oder wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer.

Grundsätzlich erhalten Sie immer im Folgejahr die Abrechnung des vergangenen Jahres. Laut dem Gesetzgeber haben wir nach Ende eines Abrechnungszeitraumes ein Jahr Zeit die Abrechnung zu erstellen und  Ihnen zuzusenden.

Der Abrechnungszeitraum gilt immer vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

Ein Guthaben wird bei laufenden Mietverhältnissen mit der/den nächsten Miete/n verrechnet. Bei einem vorliegenden SEPA-Mandat wird das automatisch angepasst. Bei einem Dauerauftrag müssen Sie diesen entsprechend ändern.

Grundsätzlich sind Nachforderungen umgehend zu begleichen. In Einzelfällen können mit Ihnen abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Ansprechpartner aus der Mietbuchhaltung.

Die Abrechnung wird auch im Falle eines Auszugs erst im Folgejahr erstellt. Natürlich wird dann nur die tatsächliche Mietzeit berücksichtigt.

Ja, auf jeden Fall muss die Abrechnung bei der entsprechenden Stelle eingereicht werden. Bei einer Nachforderung wird das Amt diese im Normalfall übernehmen.

Wohnungssuche

Sie finden alle verfügbaren Wohnungen online (Wohnungssuche) und auch unseren Vermietungsprozess haben wir digitalisiert.  So können Sie sich online transparent und nachvollziehbar auf alle freien Wohnungen bewerben.

Sie erhalten eine automatisierte Mail, wenn Ihre Bewerbung erfolgreich war (auch Spam-Ordner prüfen).

Abhängig von der Anzahl der Nachfragen kann es ein paar Tage dauern, bis Sie eine Antwort erhalten.

Grundsätzlich haben alle Interessenten die Chance auf einen Besichtigungstermin. Es ist jedoch abhängig davon, wie viele Interessenten wir haben und wie gut Ihr Profil (z.B. kein WBS, zu viele Personen, Miethöhe etc.) zu der entsprechenden Wohnung passt. Wichtig ist es, so viele Angaben wie möglich zu machen.

Entweder wurde die Wohnung anderweitig vermietet oder Ihr Profil (z.B. kein WBS, zu viele Personen, Miethöhe etc.) passt nicht zu der Wohnung. Bewerben Sie sich gerne auf weitere Wohnungen.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit die Hotline von Immomio anzurufen und sich dort helfen zu lassen. Tel. 040-74304030

Mieterstrom

Unter Mieterstrom versteht man den Strom, der auf dem Dach eines Wohngebäudes mithilfe von Solaranlagen erzeugt wird und von dort aus direkt, ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz, an die Endverbraucher*innen in diesem Gebäude oder im anschließenden Quartier geliefert wird und verbraucht werden kann. Mieterstrom wird deshalb auch als Direkt- bzw. Quartiersstrom bezeichnet.

Der Gesetzgeber hat gesetzlich festgelegt, dass der Tarif von Mieterstrommodellen mindestens 10% unter dem des örtlichen Grundversorgertarifs liegen muss. Zudem können, anders als beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz, für den vor Ort erzeugten Mieterstrom einige Kostenbestandteile entfallen. Somit ergeben sich günstigere Preiskonditionen für Mieterstrommodelle.

Nein, die Investitionskosten liegen allein auf der Seite der Vermieter*in. Neben dem variablen Arbeitspreis und dem fixen Grundpreis müssen keine Kosten von den Mieter*innen getragen werden.

Die Anlagen sind sehr störungs- und wartungsarm und halten bis zu 30 Jahre. Sie verursachen keinen Lärm und müssen selten gereinigt werden. Eine Wartung ist in der Regel alle vier bis fünf Jahre sinnvoll.

Selbst bei geringer Sonneneinstrahlung oder bewölktem Himmel kann die PV-Anlage einen gewissen Anteil des Eigenbedarfs im Haus decken. An sonnigen Tagen fällt der Ertrag der Anlage natürlich höher aus. Für die Versorgung des restlichen Strombedarfs ist ebenfalls Ihre Vermieter*in verantwortlich.
Wenn der Strombedarf höher ist als die Erzeugung auf dem Dach, erhalten Sie Strom aus dem öffentlichen Stromnetz. Dieser wird Ihnen von Ihrer Vermieter*in zum gleichen Tarif wie der PV-Strom zur Verfügung gestellt.
Für Sie wird sich kein Unterschied bemerkbar machen, woher der Strom stammt.

Wenn die Sonne mittags am intensivsten scheint, kann nicht immer der gesamte Solarstrom verbraucht werden. Wenn keine Speicher für den Strom verbaut wurden, wird die Erzeugung ins öffentliche Netz eingespeist, um dort verbraucht zu werden, wo er gerade gebraucht wird.

Sie erhalten mindestens einmal jährlich eine Verbrauchsabrechnung über den letzten Abrechnungszeitraum. Dort wird für Sie ersichtlich sein, wie hoch Ihr Stromverbrauch war. Ebenfalls werden Sie dort die genaue Verbrauchsaufteilung an PV-Strom und Netzstrom sehen.

Den Stromliefervertrag schließen Sie unabhängig von Ihrem Mietvertrag ebenfalls mit Ihrer Vermieter*in ab.

Der Vertrag läuft 12 Monate ab Lieferbeginn und verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

Nein, die Teilnahme am Mieterstrom ist nicht verpflichtend. Sie können sich aber jederzeit dazu entscheiden auch zu einem späteren Zeitpunkt Solarstrom vom Dach zu beziehen.

Bei Beendigung des Mietvertrags endet auch der Mieterstromvertrag automatisch bei Auszug. In diesem Fall ist keine separate Kündigung notwendig.

Der Mieterstromtarif ist auf Basis der laufenden Kosten und Einkünfte kalkuliert und an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Sollten sich Preiserhöhungen auf der Kostenseite ergeben, können Tarifanpassungen die Folge sein. Hierüber werden Sie aber rechtzeitig informiert und dürfen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Ihre Stromrechnung erhalten Sie komplett digital per E-Mail. Auf Wunsch auch per Post. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Vermieter*in.

In einem regelmäßigen Turnus - meist jährlich - wird Ihr Stromzähler ausgelesen, um dann auf dieser Basis Ihre Jahresrechnung zu erstellen. Dieser Vorgang passiert automatisch und Sie müssen nicht tätig werden. Der Rechnungsbetrag wird dann mit Ihren monatlichen Abschlägen verrechnet.

Ihre Frage konnte hier nicht beantwortet werden?

Dann haben Sie die Möglichkeit über das Kontaktformular Ihre Frage zu stellen oder wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner.

GEWAG Wohnungsaktiengesellschaft Remscheid

Bismarckstr. 23
42853 Remscheid
Telefon: 02191 / 4644-0
E-Mail: info[at]gewag.de

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Während unserer Geschäftszeiten nach individueller Vereinbarung unter
02191 / 4644-0

Montag und Mittwoch
8.00 – 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
8.00 – 17.00 Uhr
Freitag   8.00 – 12.30 Uhr